Neuerungen des Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Neue Regeln
Am 21. September 2023 hat der Deutsche Bundestag das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet, um die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Das Gesetz zielt darauf ab, den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren, die Energieeffizienzziele zu erreichen und den Import und Verbrauch fossiler Energien zu verringern, um die Energieversorgung zu sichern und den Klimawandel einzudämmen.
Das EnEfG bringt einige neue Anforderungen mit sich, sowohl für Bund, Länder und öffentliche Stellen, als auch für Unternehmen aller Größen. In den folgenden Absätzen informieren wir Sie, was diese Änderungen für Ihr Unternehmen bedeuten.
Ihr Überblick – was auf Sie zukommt
Folgende Punkte sind neu geregelt worden:
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einführen. Der Energieverbrauch wird anhand des Durchschnittswerts der letzten drei Jahre ermittelt. Diese Unternehmen haben 20 Monate Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Erfüllung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenartig überprüft.
- Energiesparmaßnahmen müssen identifiziert und in Umsetzungsplänen veröffentlicht werden.
- Abwärmequellen müssen identifiziert werden und Maßnahmen zur Vermeidung oder Nutzung der Abwärme entwickelt werden.
- Für Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, entfällt die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits.
Auch weniger energieintensive Unternehmen (< 7,5 GWh) müssen nach der vom Bundestag verabschiedeten Version des EnEfG einige Anforderungen erfüllen:
- Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für Energiesparmaßnahmen, spätestens binnen drei Jahren zu veröffentlichen.
- Für alle enthaltenen Maßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchgeführt werden.
- Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne müssen von Energieauditoren bestätigt werden. Diese müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorgelegt werden.
- In diesen Plänen müssen Maßnahmen enthalten sein, die in Energieaudits oder Energiemanagementsystemen aufgeführt wurden und nach max. 50% ihrer Nutzungsdauer (nach AfA) einen positiven Kapitalwert aufweisen. Dies gilt nur für Maßnahmen deren Nutzungsdauer nicht über 15 Jahren liegt.
- Für Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, entfällt die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits.
Pflicht aus EDL-G bleibt
Die Energieauditpflicht für Nicht-KMUs bleibt bestehen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio Euro sind von der Energieauditpflicht betroffen. Wenn Unternehmen sowohl zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems als auch zur Energieauditpflicht verpflichtet sind, wird die Energieauditpflicht für die Übergangsfrist ausgesetzt.
Hinweis zur Veränderung der Energieauditpflicht:
Auf einer Grundlage der EU–Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) wird im Bundestag diskutiert die Pflicht zur Durführung eines Energieaudits nicht mehr an dem Unternehmensstatus KMU/Nicht-KMU festzulegen, sondern einen Schwellenwert von 2,5 GWh Jahresenergieverbrauch für die Energieauditpflicht einzuführen. Im aktuellen EnEfG ist dies jedoch noch nicht enthalten.
Regelungen der Abwärme
Unternehmen müssen Abwärme nach dem aktuellen Stand der Technik vermeiden und auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduzieren. Soweit möglich und zumutbar, sollte anfallende Abwärme wiederverwendet werden. Externe Dritte können ebenfalls als mögliche Nutzer in Betracht gezogen werden.
Unternehmen mit einem Gesamt- Endenergieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr müssen aktiv Maßnahmen zur Vermeidung von Abwärme ergreifen.
Unternehmen müssen Informationen über die bei ihnen anfallende Abwärme auf Anfrage preisgeben, einschließlich Leistung, Wärmemenge und Temperaturniveau. Diese Daten werden der Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt und auf einer Plattform veröffentlicht. Zurzeit ist noch nicht geklärt, wer die Wärmegeber mit den Wärmenutzern zusammenführt.
Energieeffizienz in Rechenzentren ab 300kW Nenn-anschlussleistung
Ab 2024 müssen die Betreiber von Rechenzentren 50 % erneuerbare Energien einsetzen, und ab 2027 wird dieser Anteil auf 100 % erhöht. Die Anforderungen für neue Rechenzentren variieren je nach dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Besonders relevant ist der 1. Juli 2026, da zu diesem Zeitpunkt verschärfte Mindestwerte für den Anteil wiederverwendeter Energie (Abwärmenutzung) und strengere Vorgaben für die Energieverbrauchseffektivität gelten. Diese Grenzwerte werden mit späterer Inbetriebnahme ebenfalls verschärft.
Weitere Details finden Sie in den unten aufgeführten Informationen:
- Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Rechenzentren verpflichtend mindestens 50 % ihres Stroms aus erneuerbaren Quellen beziehen, und ab dem 1. Januar 2027 muss dieser Anteil auf 100 % erhöht werden.
- Ab dem 1. Juli 2026 müssen neu eröffnete Rechenzentren nachweisen, dass mindestens 10 indem die Abwärme genutzt wird. Diese Anforderung erhöht sich schrittweise auf 20 % für Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 in Betrieb gehen. Die Betreiber müssen eine Schnittstelle zur Wärmeauskopplung bereitstellen.
- Die Anforderungen an die Energieverbrauchseffektivität (PUE) variieren je nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurden, liegt die maximale PUE bei 1,5. Ab dem 1. Juli 2030 darf die PUE nicht mehr als 1,3 betragen. Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 eröffnet werden, müssen einen maximalen PUE-Wert von 1,2 einhalten.
- Für viele Rechenzentren wird die Implementierung eines Energie- und Umweltmanagement-Systems zur Pflicht. Die Anforderungen hängen von der Anschlussleistung, dem Anteil wiederverwendeter Energie und dem Gesamt-Endenergieverbrauch ab.
- Die Betreiber von Rechenzentren müssen Informationen wie die Größenklasse, die Postleitzahl, die Gebäudefläche und energetische Kennzahlen wie den Gesamt-Stromverbrauch, den Anteil erneuerbarer Energien, die Energieverbrauchseffektivität und den Anteil wiederverwendeter Energie veröffentlichen. Diese werden dann auf der Plattform PEERDC vom Umweltbundesamt gesammelt und veröffentlicht.
Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von weniger als 300 kW sind von den oben genannten Pflichten ausgenommen!
Der folgende Zeitstrahl zeigt alle wichtigen Daten und deren Aktionen für Rechenzentren. Durch Klick auf die Grafik vergrößert sich diese.
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Wir unterstützen Sie gerne bei der Einführung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystemen nach EMAS. Außerdem bieten wir Ihnen die Durchführung von Energieaudits nach DIN 16247 an. Mit unserer langjährigen Erfahrung bieten wir maßgeschneiderte Lösungen für Organisationen verschiedener Branchen.
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