Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der GREAN GmbH, nachfolgend „GREAN“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
1.2. GREAN erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Produktionsberatung, insbesondere in den Bereichen Fabrikplanung, Prozessoptimierung sowie Ressourceneffizienz.
2. Leistungsumfang und Berichtspflicht
2.1. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen von GREAN. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages.
2.2. Die Leistungen von GREAN sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.3. Gegenstand des Auftrages ist stets die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen GREAN, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
2.5. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt GREAN Auskunft über den Stand der Auftragsausführung. Soll GREAN einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
3. Änderungen des Auftrags
3.1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
3.2. Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt GREAN die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. GREAN verpflichtet sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Angebot und in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung von GREAN oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht GREAN ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
4.2. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er GREAN alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und GREAN von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.3. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.4. Fremdkosten, Auslagen und Spesen werden GREAN gemäß der im Auftrag vereinbarten Bedingungen oder gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege vergütet.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, GREAN im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere wird er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber informiert GREAN unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
5.2. Auf Verlangen von GREAN wird der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich bestätigen.
5.3. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit GREAN einbeziehen oder beauftragen.
5.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter von GREAN vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen. Davon ausgenommen sind studentische Mitarbeiter und Mitarbeiter, die zu Zwecken einer Bachelor-, Master- oder sonstigen Abschlussarbeit bei GREAN sind.
6. Haftung von GREAN
6.1. GREAN haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
6.2. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines Vertragspartners, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
6.3. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
6.4. Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen GREAN verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
6.5. Der geschädigte Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
7. Geheimhaltung und Datenschutz
7.1. GREAN verpflichtet sich, alle Kenntnisse die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Die Regeln der DSGVO werden beachtet.
7.2. Der Auftraggeber wird als vertraulich gekennzeichnete Arbeitsergebnisse von GREAN Mitarbeitern, von denen er im Rahmen des Projektes Kenntnis erhält, in gleicher Weise vertraulich behandeln. Diese Verpflichtungen enden nach einem Zeitraum von 3 Jahren ab Projektende.
7.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen
- allgemein bekannt sind oder
- ohne Verschulden der betroffenen Vertragspartei allgemein bekannt werden oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
- bei der betroffenen Vertragspartei bereits vorhanden sind.
7.4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von GREAN unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.
8. Schutz des geistigen Eigentums
8.1. Die von GREAN angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch GREAN. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
8.2. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1 steht GREAN ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.
9. Verwendung von Firmenlogo und -name als Referenz
9.1. GREAN ist berechtigt, das Logo des Auftraggebers und dessen Namen als Referenz zu verwenden. Konkret handelt es sich dabei um die Verwendung der beiden in Marketing-Broschüren, Internetauftritten sowie internen und externen Präsentationen im Sinne einer Aufzählung der relevanten Kunden.
9.2. GREAN ist berechtigt, Fotos vom fertig umgesetzten Planungsergebnis (bspw. von den nach Plänen von GREAN geplanten Fabriken oder Bereichen, von den umgesetzten technischen Lösungen, etc.) anzufertigen und in den in Abschnitt (9.1) genannten Marketingunterlagen zu nutzen. Dabei wird sichergestellt, dass das Recht am Bild von Personen, die auf den Fotos ab-gebildet sind, durch GREAN gewahrt bleibt. Weiterhin räumt der Auftraggeber GREAN lediglich das Nutzungsrecht der Bilder im Werbeauftritt ein, nicht jedoch die vollen Nutzungsrechte; diese verbleiben beim Auftraggeber. Die Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber und das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen bleiben unbeschadet.
9.3. Jegliche zusätzliche Verwendung innerhalb eines Fachartikels oder als Meinungsäußerung in einem Sachzusammenhang bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
10. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
10.1. Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung, mit Beginn der Auftragsbearbeitung durch GREAN oder der Übermittlung von Arbeitsunterlagen an GREAN gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt. Ausgenommen sind alle mündlichen, digitalen oder gedruckten Informationen, die für die Abschätzung des Arbeitsaufwands notwendig sind und zu diesem Zweck vor der Angebotserstellung zur Verfügung gestellt werden.
10.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10.3. Die bei Beendigung des Vertrages bereits geleisteten Arbeiten werden abgerechnet.
10.4. Sollte das Projekt bereits vor Beginn der Auftragsbearbeitung oder in der Anfangsphase durch den Auftraggeber beendet werden, so erstattet der Auftraggeber einen Mindestbetrag in Höhe von 15 Prozent des Auftragsvolumens, um die entstandenen Planungs- sowie mögliche Investitionskosten (Personal, speziell für das Projekt vorgesehene Technik etc.) auszugleichen.
11. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
11.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat GREAN an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
11.2. Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat GREAN alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftrags-ausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
11.3. Die Pflicht von GREAN zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Ziffer 10.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12. Loyalitätsverpflichtung
12.1. GREAN sowie Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Dies bedeutet, dass sie insbesondere die Abwerbung oder Einstellung sowie sonstige Beschäftigung (z. B. Aufträge auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig sind, unterlassen.
13. Wirksamkeit und Schlussbestimmungen
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
13.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von GREAN mit einer handschriftlichen Unterzeichnung anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht extra widersprochen worden ist.
13.5. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
13.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
Stand: 02. April 2019.
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